
2024 – neue Bedingungen. Das trifft übrigens auch auf Deine Berufsausbildung zu. Wir verraten dir, was sich unter anderem an der Vergütung und der Arbeitszeiterfassung in diesem Jahr geändert hat:
• Für Ausbildungsverträge ab dem 1. Januar 2024 gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 649 statt bisher 620 Euro. Auch im zweiten Ausbildungsjahr erhältst du mehr Geld als zuvor: Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr (bei 3,5-jährigen Ausbildungen) um 40 Prozent. Achtung: Das gilt nur für Azubis, in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf. Damit sind einige Berufe im Gesundheitswesen davon ausgenommen. Zudem findet die Mindestvergütung bei landesrechtlich geregelten Berufen keine Anwendung (z. B. Erzieherin bzw. Erzieher).
• Hast du einen Nebenjob in der Ausbildung, profitierst du ab dem 1. Januar 2024 vom neuen Mindestlohn. Dieser beträgt nun 12,41 Euro pro Stunde.
• Der steuerliche Grundfreibetrag (das Einkommen, bis zu dem du keine Steuer zahlen musst) steigt um 696 Euro auf 11.604 Euro an.
• Seit 1. Januar 2024 ist dein Arbeitgeber ab dem verpflichtet, deine Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Das bedeutet für dich, dass du dich nun vor der Arbeitszeit ein- und bei Feierabend mittels eines Zeiterfassungssystems wieder ausstempelst. Kleine Betriebe mit einer Größe von bis zu zehn Angestellten sind von dem Arbeitszeiterfassungsgesetz ausgenommen.
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