Bild © Aliaksandr Barouski /AdobeStock
Es wird 𝓬𝓸𝔃𝔂, die Weihnachtszeit steht vor der Tür und es locken nicht nur Lebkuchen, Glühwein & Co. – sondern auch die Aussicht auf ein paar gemütliche freie Tage. Aber wie sieht das eigentlich in der Ausbildung aus? Dürfen Auszubildende einfach immer an den Feiertagen als „Ersatz“ für möglicherweise fehlende Kollegen eingesetzt werden?
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Grundsätzlich ist die Arbeit an Feiertagen für Azubis verboten! ⏩Es gibt aber Ausnahmen: Minderjährige dürfen an bestimmten gesetzlichen Feiertagen (Heiligabend und Silvester nach 14 Uhr, am ersten Weihnachtsfeiertag, am ersten Mai und am ersten Osterfeiertag) überhaupt nicht arbeiten. Arbeit an anderen Feiertagen erfordert einen Freizeitausgleich innerhalb von zwei Wochen bei volljährigen Azubis und innerhalb von acht Wochen bei minderjährigen Azubis.
Es gibt übrigens keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Der Anspruch auf einen Zuschlag kann sich lediglich aus dem Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag, einer Betriebs- oder Tarifvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben 💡.
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